Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Allgemeines und Geltungsbereich

Alle Leistungen zwischen der Hufpflege Evelyn Price, Bergstraße 5, 55442 Daxweiler – nachfolgend Auftragnehmerin genannt – und dem Eigentümer des zu behandelnden Equiden oder einer von ihm beauftragten Person – nachfolgend Auftraggeber genannt – erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, sie erreichen die Auftragnehmerin schriftlich und werden ausdrücklich schriftlich anerkannt. Sollten diese dennoch mündlich getätigt werden, sind sie als nichtig anzusehen, sofern sie von der Auftragnehmerin nicht protokolliert und vom Auftraggeber bestätigt werden.

Die Ausgestaltung im Einzelnen und die zum Leistungsumfang gehörenden Arbeiten der Auftragnehmerin bewegen sich im Umfang der Barhufbearbeitung, Krankenhufpflege, Hufschuh- sowie Kundenberatung.

  1. Angebot und Vertragsabschluss

Angebote der Auftragnehmerin erfolgen grundsätzlich freibleibend, das heißt, sie stellen lediglich eine Aufforderung an den Auftraggeber dar, einen entsprechenden Auftrag zu erteilen. Ein Vertrag kommt erst durch die Auftragsannahme durch die Auftragnehmerin zustande.

Die geschlossenen Verträge sind Werkverträge. Ergänzend zu den Regelungen der Verträge finden die §§ 631 ff. BGB Anwendung. Die Verträge sind grundlegend im Einvernehmen der Vertragsparteien unter Berücksichtigung aller Vertragsvoraussetzungen über Inhalt und Ausführung zu schließen.

Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, liegt die Entscheidungsgewalt für die Auswahl der zur Aufgabenerfüllung herangezogen Leistungen durch die angeeignete Fachkompetenz bei der Auftragnehmerin. Bei Bedenken dieser Entscheidung seitens des Auftraggebers kann eine einvernehmliche Lösung gesucht werden. Ansonsten kann kein Vertrag geschlossen werden.

  1. Leistungszeiten

Leistungszeiten richten sich auf Seiten der Auftragnehmerin nach den vereinbarten Terminen und auf Seiten des Auftraggebers, sofern nichts anderes vereinbart auf sofortige Leistung der vereinbarten Vergütung, für Rechnungen innerhalb einer angemessenen Frist. Sollte die Auftragnehmerin resultierend aus eigenen Umständen nicht in der Lage sein (krankheitsbedingt, witterungsbedingt etc.) den vereinbarten Termin wahrzunehmen, so wird dies dem Auftraggeber rechtzeitig mitgeteilt und gegebenenfalls neu terminiert. Sollte die Auftragnehmerin bei einem von beiden Seiten vereinbarten Termin aufgrund eines Umstandes, welcher in der Sphäre des Auftraggebers liegt, ihre Leistungen nicht vertragsgemäß erbringen können, behält sie sich vor, eine Kostenpauschale in Rechnung zu stellen, welche dem zeitlichen Aufwand und den entstandenen Fahrtkosten entspricht, sofern der Termin nicht rechtzeitig vom Auftraggeber abgesagt beziehungsweise die Auftragnehmerin kontaktiert wurde. Rechtzeitig beschreibt hier einen Zeitraum von 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin. Bei Einhaltung dieser Frist ist eine Begründung nicht notwendig.

  1. Leistungsort und Beschaffenheit der Leistung

Die Auftragnehmerin erbringt ihre Leistung vornehmlich in Anwesenheit des geschäftsfähigen Eigentümers des zu bearbeitenden Tieres, oder einer von ihm beauftragten geschäftsfähigen Person, welche das Tier kennt und der Auftragnehmerin die Informationen geben kann, die sie für die korrekte Hufbearbeitung benötigt. Sollten Zweifel seitens der Geschäftsfähigkeit des Auftraggebers oder des Beauftragten bestehen, behält sich die Auftragnehmerin vor, einen Nachweis für die Geschäftsfähigkeit zu verlangen oder die Leistung zu verweigern. Ist der Eigentümer eine beschränkt geschäftsfähige Person, so wird die Anwesenheit eines Erziehungsberechtigten für den Zeitraum der Hufbearbeitung für die ersten Termine vorausgesetzt. Diese Anwesenheitspflicht der Eltern endet nach dem Ermessen der Auftragnehmerin. Zudem ist bei beschränkt Geschäftsfähigen die Zustimmung der Eltern im Vorfeld im Sinne einer Einwilligung einzuholen. Die Vertretung des Eigentümers durch eine beauftragte geschäftsfähige Person sollte im Vorhinein mit der Auftragnehmerin abgesprochen sein. Sollte dies nicht der Fall sein, wird die Auftragnehmerin vor Leistungserbringung Rücksprache mit dem Eigentümer halten oder falls nicht erreichbar die Leistung verweigern und eine entsprechende Kostenpauschale berechnen, die dem zeitlichen Aufwand und den entstandenen Fahrtkosten entspricht. Die Beauftragung einer beschränkt geschäftsfähigen Person wird abgelehnt.

Durch die Mitwirkungspflicht des Auftraggebers, liegt es bei ihm für das entsprechende Umfeld zu sorgen und die ordentliche, termingerechte Durchführung ohne Verzögerung der Hufbearbeitung sowie anderer Leistungen zu ermöglichen, insbesondere muss der Bearbeitungsplatz ausreichend groß, möglichst offen und frei von scharfkantigen Gegenständen sein, um Verletzungen für Mensch und Tier zu vermeiden. Bei Bedenken dessen, ist der Auftraggeber angehalten Rücksprache mit der Auftragnehmerin zu halten. Insoweit ist der Pferdehalter nach der BG dazu verpflichtet, gefährliche Gegenstände im Umkreis von drei Metern zu entfernen. Der Platz soll trocken und sauber sowie ausreichend beleuchtet sein. Wird der Auftragnehmerin kein angemessener Arbeitsplatz angeboten, so kann sie die Erbringung der Leistung verweigern sowie eine Kostenpauschale verlangen, die dem zeitlichen Aufwand und den entstandenen Fahrtkosten entspricht.

Bei besonders wehrigen Equiden ist die Auftragnehmerin im Vorfeld über dieses Verhalten zu informieren. Die Anwesenheit des Auftraggebers ist in diesen Fällen verpflichtend um schnelles und sicheres Eingreifen bei Wehrigkeit bieten zu können und eine sichere Hufbearbeitung für Pferd und Auftragnehmerin zu gewährleisten. Der Auftraggeber sollte körperlich und fachkundig in der Lage sein, das wehrige Pferd in diesen Situationen zu händeln. Das Verhalten wird in diesen Fällen von der Auftragnehmerin protokolliert. Sollte das Pferd außergewöhnlich Wehrig sein, behält es sich die Auftragnehmerin vor von der Leistungserbringung gegebenenfalls unter Preisnachlass zurückzutreten. Entstehen durch das wehrige Verhalten dennoch Schäden an Mensch oder Tier siehe Punkt 7.

  1. Preise und Zahlungsbedingungen

Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, erfolgt die Berechnung auf Grundlage der am Tage des Vertragsabschlusses allgemein gültigen oder individuell kalkulierten Preise der Auftragnehmerin, ansonsten gilt die jeweils vereinbarte Vergütung.

Die Zahlung erfolgt in der Regel sofort nach Abnahme in bar, nach Absprache aber auch auf andere Zahlungsarten.

Rechnungen sind innerhalb einer angemessenen Frist spätestens jedoch 14 Tagen nach Leistungserbringung zu zahlen. Sollte eine andere Zahlungsart vereinbart werden, können gegebenenfalls Mehrkosten entstehen.

Auf Wunsch des Auftraggebers wird eine Quittung für den Barzahlbetrag ausgestellt.

Bestehen Zweifel an der Bonität des Auftraggebers, ist es der Auftragnehmerin überlassen auf Vorkasse zu bestehen. Kommt der Kunde einer entsprechenden Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, ist die Auftragnehmerin berechtigt, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben der Auftragnehmerin vorbehalten. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind.

  1. Abnahme und Gewährleistung

Die Leistung stellt die Auftragnehmerin vertragsmäßig zur Abnahme bereit. Der Auftraggeber führt daraufhin eine Abnahme durch. Erweist sich das Werk als mängelfrei, erklärt der Auftraggeber die Abnahme. Eine Nutzung des Werkes durch den Auftraggeber steht der Abnahme gleich. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber nicht. Erbringt die Auftragnehmerin Leistungen, die nicht unter ihre Gewährleistungspflicht fallen, berechtigt sie dies, diese dem Auftraggeber zu einem angemessenen Preis und gemäß den Bedingungen des Einzelvertrages in Rechnung zu stellen. Ist die Leistung nicht vertragsgemäß und verweigert der Auftraggeber deshalb zu Recht die Abnahme oder erfolgt eine Abnahme unter Vorbehalt der Beseitigung der, der Auftragnehmerin vorgeführten Mängel, so ist die Auftragnehmerin verpflichtet, jeweils unverzüglich eine vertragsgemäße Leistung zu erbringen und die Mängel zu beseitigen, die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung mitzuteilen und nach Abschluss der Nacharbeiten die Mängelbeseitigung anzuzeigen.

Schlagen Nachbesserungsversuche fehl oder sind sie innerhalb angemessener Frist nicht möglich oder verstreicht eine vom Auftraggeber gesetzte angemessene Nachfrist, ohne dass der Mangel behoben wird, so kann der Auftraggeber Minderung des Preises verlangen.

Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels verjähren nach 1 Monat ab Abnahme der Bearbeitung.

  1. Gewährleistung und Haftung

Die Auftragnehmerin trägt die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit ihrer Leistungsbeschreibung.

Mängel sind der Auftragnehmerin unverzüglich anzuzeigen, bei erkennbaren Mängeln spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Leistung und bei anderen Mängeln, die innerhalb dieser Frist bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden konnten, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche mehr gegen die Auftragnehmerin hergeleitet werden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge oder Kontaktaufnahme. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

Ist eine Leistung nichtvertragsgemäß, so behält sich die Auftragnehmerin das Recht zur Nachbesserung vor, siehe Punkt 6.

Wurde der Auftraggeber durch die Beratung der Auftragnehmerin zum Kauf einer Sache bewogen und ist unzufrieden mit dieser, wird von der Auftragnehmerin für diese Kaufentscheidung keine Gewährleistung übernommen.

Die Auftragnehmerin haftet nur für Schäden, die in direktem, zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Arbeit stehen.

Werden wesentliche Vertragspflichten verletzt, haftet die Auftragnehmerin nicht für Sachschäden, wenn sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der Auftragnehmerin auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Bei Sachschäden durch Verletzungen von nicht wesentlichen Vertragspflichten haftet die Auftragnehmerin nur sofern sie vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.

Für Vermögensschäden haftet die Auftragnehmerin nicht, es sei denn, dass diese durch Vorsatz oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht worden sind.

Bei schlechtem Ausgangszustand der Hufe übernimmt sie keine Haftung oder Gewährleistung, sofern im Vorhinein bereits ein krankhafter Zustand des Hufs vorhanden war. Entstehen Schäden infolge von Unruhe oder Wehrigkeit eines Pferdes, jungen oder mit Hufbearbeitung unerfahrenen Pferden oder durch Erschrecken des Tieres wegen unvorhersehbaren Gegebenheiten, bei Mensch oder Tier, ist die Haftung ausgeschlossen. Sollten den Empfehlungen über Nutzung und Haltung des Pferdes in Bezug auf den Huf nicht Folge geleistet werden, über die normale oder empfohlene Belastbarkeit des Tiers hinausreichende Bewegungslast gearbeitet werden oder der Schaden von der Auftragnehmerin nicht zu vertreten sein, so erlischt die Haftung und Gewährleistung.

Ist die Hufbearbeitung durch die Auftragnehmerin aufgenommen worden, ist von der Beschäftigung anderer Hufbearbeiter nebenher für das zu bearbeitende Tier oder dem Wechseln zwischen mehreren dieser durch den Auftraggeber abzusehen. Die Haftung und Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern dies dennoch der Fall sein sollte.

Wird auf mögliche Folgen risikoreicher Hufbearbeitungsmethoden im Vorhinein hingewiesen und werden diese dennoch einvernehmlich vereinbart, so wird dies protokolliert und gegengezeichnet, wodurch die Haftung und Gewährleistung für diese Methoden erlischt.

Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der Auftragnehmerin auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.

  1. Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Es gelten für die fehlerhaften Regelungen dann die gesetzlichen Vorschriften.